(2) Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht.

(3) Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer mitzuteilen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers.

2. Vertragsinhalt


7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster